Kontakt

Johannes-Beese-Stiftung
Uwe Bothur
Hermann-Hesse-Str. 12
59423 Unna
Fon: 02234-6953 167
Fax: 02234-6953 165
E-Mail: Kontakt
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Auszug aus der Satzung

der gemeinnützigen Johannes Beese Stiftung
zu Unna

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen Johannes Beese Stiftung.
     
  2. Die Johannes Beese Stiftung ist eine gemeinnützige und rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Unna
     

§ 2 Stiftungszweck

  1. Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und der Erziehung und Bildung.

    Die Hilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche, die Opfer von Gewalttaten geworden sind oder in sonstiger Weise der Anwendung von Gewalt ausgesetzt waren, insbesondere

    • als Opfer von Gewaltanwendung in der Familie,
       
    • als Leittragende von kriegerischen Auseinandersetzungen im Ausland,
       
    • als Opfer von Vergewaltigungen oder sonstigen Straftatbeständen des sexuellen Missbrauchs;

    die Stiftung verfolgt die oben genannten Zwecke gegenüber derartigen Kindern und Jugendlichen unmittelbar

    1. durch Zuwendung von Geldbeträgen als einmalige Leistungen oder laufende Zahlungen an bedürftige Kinder und Jugendliche; Voraussetzung im Falle derartiger direkter finanzieller Zuwendungen an Kinder und Jugendliche ist, dass die Bezüge des jeweiligen Empfängers und der ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Personen nicht die Grenzen gemäß § 53 Ziffer 2 AO überschreiten;
       
    2. durch die Kostenübernahme von medizinischen und / oder sonstigen Maßnahmen, insbesondere medizinische Versorgung, Therapien, Betreuungsmaßnahmen, Erholungsaufenthalte;

    Die vorstehend bezeichneten Zwecke können durch die Stiftung auch durch Einschaltung von Hilfspersonen verfolgt werden, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Stiftung und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist.

    Daneben werden die oben genannten Zwecke mittelbar durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne von § 58 Nr. 1 AO für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verwirklicht.
     
  2. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas Abweichendes festgelegt wird, sollen im Einzelnen der Stiftungsrat und der Vorstand unter Beachtung der in dieser Satzung festgelegten Regeln und Grundsätze entscheiden, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist, insbesondere

    • nach welchen Grundsätzen Personen als Empfänger direkter Zuwendungen gemäß Abs. 1 auszuwählen sind,
       
    • auf welche Art Fördermaßnahmen ausgeschrieben werden und
       
    • zu Gunsten welcher anderen Körperschaft Mittel beschafft werden.
       

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf - vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen - keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Von der vorstehenden Bestimmung ausgenommen sind Zuwendungen zur Unterhaltung der Angehörigen des Stifters, soweit dies durch den Stifter durch letztwillige Verfügung ausdrücklich geregelt ist und die Grenzen des § 58 Nr. 5 AO gewahrt sind.