Die Stiftung führt den Namen Johannes Beese Stiftung.
Die Johannes Beese Stiftung ist eine gemeinnützige und rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Unna.
§ 2 Stiftungszweck
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Projekte und Hilfeleistungen für notleidende Kinder und Jugendliche und deren Mütter in aller Welt.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Linderung von Leid in Not geratener Kinder und Jugendlicher oder deren Mütter in Form von Hilfsprogrammen, auch Hilfsprogrammen zur Selbsthilfe, beispielsweise nach Naturkatastrophen, Krisen, Hungersnöten oder kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen,
Hilfsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche, die Opfer von Gewalttaten, sei es als Opfer von Gewaltanwendung in der Familie, als Leidtragende kriegerischer Auseinandersetzung oder als Opfer von Straftaten, geworden sind, einschließlich Hilfsmaßnahmen für deren Mütter,
Hilfeleistungen in den Bereichen von Ausbildung, Weiterbildung, Familienfürsorge und Erziehungsprogrammen für Not leidende Kinder und Jugendliche oder Erziehungshilfen für deren Mütter,
Zuwendung von Geldbeträgen als einmalige Leistungen oder laufenden Zahlungen an bedürftige Kinder und Jugendliche oder deren Mütter; Voraussetzung im Falle derartiger direkter finanzieller Zuwendungen ist, dass die Bezüge des jeweiligen Empfängers und der ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Personen nicht die Grenzen gemäß § 53 Ziffer 2 AO in dessen jeweils geltender Fassung überschreiten,
Förderung bedürftiger Kinder und Jugendlicher oder deren Mütter durch Finanzierungsmaßnahmen in Form sog. „Mikro-Kredite“,
die Übernahme von Kosten für medizinische oder sonstige Maßnahmen, insbesondere medizinische Versorgung, Therapie, Betreuungsmaßnahmen oder Erholungsaufenthalten für Kinder und Jugendliche und deren Mütter,
sonstige Maßnahmen zur Förderung der Jugendhilfe und der Förderung bedürftiger Kinder und Jugendlicher.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf – vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen – keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Von der vorstehenden Bestimmung ausgenommen sind Zuwendungen zur Unterhaltung der Angehörigen des Stifters, soweit dies durch den Stifter durch letztwillige Verfügung ausdrücklich geregelt ist und die Grenzen des § 58 Nr. 5 AO gewahrt sind.